Hund im Auto
Wenn Du einen Hund im Auto siehst, solltest Du folgendes tun:
Die Situation richtig einschätzen: Ist der Hund bereits in einem kritischen Zustand?
Wenn nein: Versuchen den dazugehörigen Menschen ausfindig zu machen (und aufklären!).
Wenn ja: Ggf. Polizei rufen (Die schlagen dann evtl. das Fenster ein. Aber da Polizisten darauf nicht immer “Lust” haben (“Ist ja bloß ein Tier“) ist es eher Glückssache ob sich die Beamten schnell bemühen.)
-> Im Zweifel keine Zeit vergehen lassen und selbst aktiv werden!
Wenn der Hund erste Anzeigen eines Hitzeschlages (wie dieser aussieht, siehe unten) zeigt, SOFORT handeln und das Auto öffnen (Scheibe einschlagen). Rechtliche Konsequenzen müssen dabei in Kauf genommen werden. ABER: Wenn man eine Scheibe einschlägt, um ein Tier aus unmittelbarer Todesgefahr zu befreien, bleibt eine Anzeige wegen Sachbeschädigung in der Regel aus.
Erste-Hilfe-Maßnahmen einleiten:
- den Hund sofort ins Kühle (Schatten, kühler Raum) bringen
- für ausreichend Belüftung sorgen
- den Hund vorsichtig abkühlen (Fell befeuchten, nasse Handtücher)
- Wasser anbieten (nie gewaltsam einflößen, vor allem niemals bei Tieren ohne Bewusstsein! )
- ein bewusstloses Tier lagert man auf der rechte Körperseite, streckt den Kopf leicht nach hinten und zieht die Zunge nach vorne um die Atmung zu sichern
Bei ausbleibender Atmung oder Herzschlag bleibt nur die Wiederbelebung durch Beatmen:
Die Schnauze zuhalten, eigene Luft in die Nase blasen, bis der Brustkorb sich wölbt und/ oder Herzmassage ( hinter dem Ellenbogen, etwa im 2- Sekunden- Takt)
In beiden Fällen anschließend durch einen schnellen Transport zum nächsten Tierarzt fahren (Hier wird der Hund weiter stabilisiert). ACHTUNG: Nicht im warmen Auto fahren.
Daran erkennst Du einen Hitzschlag beim Hund:
- übermäßig starkes Hecheln
- Atemnot
- Unruhe
- Benommenheit, Taumeln, unkontrollierte Bewegungen
- nicht ansprechbar
- kann nicht stehen/ sitzen
- Bewusstlosigkeit
Empfehlenswerte Quellen für weitere Informationen:
Im Übrigen: Unverantwortlichen Haltern droht nach § 17; § 18 Tierschutzgesetz eine Geldstrafe bzw. eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Wir empfehlen, je nach Reaktion des Halters, eine Anzeige zu schreiben.
Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zur Verfügung!


